NAG-DV § 5. Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte, BGBl. II Nr. 40/2020, gültig ab 28.02.2020

2. Abschnitt Zu § 9 Abs. 3 NAG

§ 5. Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte

(1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom S. 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. § 2a und 2b gelten sinngemäß.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom S. 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. § 2a und 2b gelten sinngemäß.

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