NAG-DV § 3. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts, BGBl. II Nr. 40/2020, gültig ab 28.02.2020

2. Abschnitt Zu § 9 Abs. 3 NAG

§ 3. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts

(1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.

(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.

(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

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