1. Abschnitt Zu § 8 Abs. 2 NAG
§ 2. Aufenthaltstitel
(1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:
1. „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);
2. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);
3. „Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);
4. „Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);
5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);
6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);
7. „Daueraufenthalt – EG“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);
8. „Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);
9. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG).
(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
1. „Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);
2. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);
3. „Selbständiger“ (§ 60 NAG);
4. „Künstler“ (§ 61 NAG);
5. „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);
6. „Schüler“ (§ 63 NAG);
7. „Studierender“ (§ 64 NAG);
8. „Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);
9. „Forscher“ (§ 67 NAG);
10. „Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);
(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.
(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber
1. einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder
2. einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
a) hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder
b) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen
abgeleitet wird, ist neben dem Hinweis auf den Aufenthaltszweck des Zusammenführenden auch eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
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