zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
NAG-DV § 2. Aufenthaltstitel, BGBl. II Nr. 201/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

1. Abschnitt Zu § 8 Abs. 2 NAG

§ 2. Aufenthaltstitel

(1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1. „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3. „Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4. „Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7. „Daueraufenthalt – EG“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8. „Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);

9. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1. „Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3. „Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4. „Künstler“ (§ 61 NAG);

5. „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6. „Schüler“ (§ 63 NAG);

7. „Studierender“ (§ 64 NAG);

8. „Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9. „Forscher“ (§ 67 NAG);

10. „Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11. „§ 69a NAG“ (§ 69a NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1. einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder

2. einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a) hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen

abgeleitet wird, ist neben dem Hinweis auf den Aufenthaltszweck des Zusammenführenden auch eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76978