NAG-DV § 2., BGBl. II Nr. 385/2007, gültig von 01.01.2008 bis 01.04.2009

1. Abschnitt Zu § 8 Abs. 2 NAG

§ 2.

(1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1. „Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);

2. „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);

3. „unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);

4. „beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);

5. „Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1. „Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3. „Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4. „Künstler“ (§ 61 NAG);

5. „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6. „Schüler“ (§ 63 NAG);

7. „Studierender“ (§ 64 NAG);

8. „Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9. „Forscher“ (§ 67 NAG);

10. „Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11. „Humanitäre Gründe“ (§ 72 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1. einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder

2. einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a) hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen

abgeleitet wird, ist neben dem Hinweis auf den Aufenthaltszweck des Zusammenführenden auch eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

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