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NAG-DV § 14. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. II Nr. 498/2009, gültig von 01.01.2010 bis 27.02.2020

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 14. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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