NAG-DV § 14. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. II Nr. 40/2020, gültig ab 28.02.2020
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 14. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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