6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 13. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit in Kraft.
(3) Die § 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die § 3 bis 5, die Überschrift des § 6,§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, § 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit in Kraft.
(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem zu verwenden.
(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der § 1 und 2, die § 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit in Kraft.
(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.
(8) Die § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5,§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9,§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(9) Die Promulgationsklausel, die § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des außer Kraft.
(10) Die Promulgationsklausel, die § 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit in Kraft.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76978