6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 12. Übergangsbestimmungen
(1) Die § 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom bis zum Ablauf des auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.
(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des weiter verwendet werden.
(4) Vor dem oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.
(5) Vor dem ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
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