NAG-DV § 12. Schlussbestimmungen, BGBl. II Nr. 451/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 12. Schlussbestimmungen

Die § 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.

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