4c. Abschnitt Zu § 43b und 62 NAG
§ 10c. Form und Inhalt der Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG
(1) Bestätigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG sind nach dem Muster der Anlage J auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
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