NAG-DV § 10c. Form und Inhalt der Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG, BGBl. II Nr. 231/2017, gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017

4c. Abschnitt Zu § 43b und 62 NAG

§ 10c. Form und Inhalt der Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG

(1) Bestätigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG sind nach dem Muster der Anlage J auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

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