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NAG-DV § 10a. Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen, BGBl. II Nr. 498/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011

4a. Abschnitt Zu § 50a Abs. 3 NAG

§ 10a. Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

(1) Die nach den § 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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