NAG-DV § 10a. Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG, BGBl. II Nr. 327/2022, gültig ab 01.10.2022

4a. Abschnitt Zu § 50a Abs. 3 NAG

§ 10a. Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG

(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

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