1. Abschnitt Zu § 8 Abs. 2 NAG
§ 1. Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
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