3. Abschnitt Verweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV), BGBl. II Nr. 236/2005, tritt unbeschadet des Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des Tag der Kundmachung außer Kraft.
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