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MVSV 2019 § 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen, BGBl. II Nr. 220/2023, gültig ab 11.07.2023

3. Abschnitt Verweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV), BGBl. II Nr. 236/2005, tritt unbeschadet des Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des Tag der Kundmachung außer Kraft.

(3) Die Überschrift des 2. Abschnitts und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2021 treten mit in Kraft. Die §§ 2 und 3 in der Stammfassung BGBl. II Nr. 222/2019 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2023 tritt mit in Kraft.

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