3. Abschnitt Verweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 6. Verweise
(1) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom S. 12, anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das
1. ÜbG verwiesen wird, so ist das Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017,
2. AktG verwiesen wird, so ist das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018,
3. SpaltG verwiesen wird, so ist das Spaltungsgesetz – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017
anzuwenden.
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