3. Abschnitt Verweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 6. Verweise
Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom S. 1, anzuwenden.
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