1. Abschnitt Öffentliches Angebot von Veranlagungen
§ 3. Dokument für Verschmelzungen und Spaltungen
Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe g oder Abs. 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. im Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß § 221a Abs. 2 AktG und
2. im Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß § 7 Abs. 2 SpaltG
zur Einsicht der Anteilsinhaber aufzulegenden Unterlagen.
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