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MVSV 2019 § 2. Dokument für Tauschangebote, BGBl. II Nr. 410/2021, gültig von 24.07.2019 bis 28.09.2021

1. Abschnitt Öffentliches Angebot von Veranlagungen

§ 2. Dokument für Tauschangebote

Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe f oder Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. eine gemäß § 7 ÜbG erstellte Angebotsunterlage und

2. eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.

Das Dokument ersetzt die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nur, wenn es gemäß § 11 Abs. 1 ÜbG veröffentlicht werden darf.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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