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MuSchG § 3. Verbot des Doppelschutzes, BGBl. I Nr. 81/2003, gültig ab 27.08.2003

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 3. Verbot des Doppelschutzes

Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nach diesem Bundesgesetz registriertes Muster oder die Anmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.

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