MuSchG § 9. Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander, BGBl. Nr. 497/1990, gültig ab 01.01.1991

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 9. Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander

Das Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes vorzugehen.

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