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MuSchG § 6., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 26.08.2003

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 6.

§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung (§ 17) des Musters und endet fünf Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Muster angemeldet worden ist. Er kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr (§ 41) zweimal um je fünf Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist vom Ende der vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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