MuSchG § 4., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 26.08.2003

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 4.

§ 4. Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen.

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