VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 47.
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich § 43 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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