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MuSchG § 46., BGBl. I Nr. 143/2001, gültig von 19.12.2001 bis 26.08.2003

VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 46.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1. das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,

2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,

3. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.

(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.

(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit in Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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