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MuSchG § 46., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 18.12.2001

VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 46.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1. das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,

2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,

3. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl. Nr. 387.

(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.

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