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MuSchG § 44a. VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER, BGBl. I Nr. 51/2023, gültig ab 20.05.2023

VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

§ 44a. VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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