VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
C. Gemeinsame Bestimmungen
§ 44.
Gebührenzahlung
(1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlen.
(2) Die Art der Einzahlung dieser Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
(3) Ist ein Muster bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angemeldet worden, so hat das Patentamt 50 vH der entrichteten Anmeldegebühr an die betreffende Kammer zu überweisen. Die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen.
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