VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes
§ 42.
Verfahrensgebühren
(1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde (§ 28)..............................800 S;
2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag (§ 29)....................2600 S;
3. die Berufung (§ 30)...............................4000 S;
4. a) den Antrag auf Eintragung eines
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),
auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),
auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)
oder einer Lizenzübertragung oder auf eine
der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen
Eintragungen in das Musterregister..............700 S;
b) den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)...................300 S.
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das Gegenstand des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
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