MuSchG § 41., BGBl. I Nr. 143/2001, gültig von 01.01.2002 bis 26.08.2003

VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 41.

Erneuerungsgebühr

(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 65 € und für die zweite Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für die zweite Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Erneuerungsgebühren können von jede an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.

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