MuSchG § 41., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001

VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 41.

Erneuerungsgebühr

(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 900 S und für die zweite Verlängerung 1200 S, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 300 S und für die zweite Verlängerung 400 S pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Erneuerungsgebühren können von jede an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.

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