VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes
§ 40.
VI. GEBÜHREN
Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren
(1) Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Einzelanmeldung.......................... 43 €,
b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)................... 54 €,
zuzüglich 5 € für das 11. und für jedes
weitere der darin zusammengefaßten Muster;
2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse.... 10 €;
4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro
Musterexemplar....................................... 36 €;
5. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1).
(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76975