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MuSchG § 40., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001

VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 40.

VI. GEBÜHREN

Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren

(1) Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Anmeldegebühr

a) für eine Einzelanmeldung..........................600 S,

b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)...................750 S,

zuzüglich 80 S für das 11. und für jedes

weitere der darin zusammengefaßten Muster;

2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH

der zu zahlenden Anmeldegebühr;

3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse....150 S;

4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro

Musterexemplar.......................................500 S;

5. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1).

(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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