VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes
§ 40.
VI. GEBÜHREN
Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren
(1) Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Einzelanmeldung..........................600 S,
b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)...................750 S,
zuzüglich 80 S für das 11. und für jedes
weitere der darin zusammengefaßten Muster;
2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse....150 S;
4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro
Musterexemplar.......................................500 S;
5. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1).
(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führt.
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