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MuSchG § 40. Rekurs, BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 40. Rekurs

(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

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