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MuSchG § 40. Rekurs, BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 40. Rekurs

(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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