MuSchG § 3., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 26.08.2003

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 3.

§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälteren Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, das prioritätsältere Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnissen auf die im Warenverzeichnis des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.

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