MuSchG § 38., BGBl. Nr. 497/1990, gültig ab 01.01.1991

V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

§ 38.

(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

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