MuSchG § 37., BGBl. Nr. 497/1990, gültig ab 01.01.1991

V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

§ 37.

Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-76975