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MuSchG § 35., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2005

V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

§ 35.

(1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Musterrechtsverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

(4) Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

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