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MuSchG § 33. Österreichischer Musteranzeiger, BGBl. Nr. 497/1990, gültig ab 01.01.1991

IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

§ 33. Österreichischer Musteranzeiger

Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden amtlichen Musteranzeiger herauszugeben, in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 17, Veröffentlichungen über das Ende des Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 26 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.

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