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MuSchG § 32., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 04.12.1992

IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

§ 32.

(1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Musters ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.

(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und vor der Rechtsabteilung des Patentamtes nur geltend machen, wenn er einen im Inland wohnhaften Vertreter hat. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen inländischen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist.

(5) Die einem inländischen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertreterkosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(6) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.

(7) Soll der Vertreter auch ermächtigt sein, auf ein veröffentlichtes Muster (§ 17) ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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