MuSchG § 30., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013

IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

§ 30.

(1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.

(3) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden sowie einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen mindestens ein Richter angehört. Das rechtskundige Mitglied ist Referent, der Vorsitzende kann nötigenfalls das fachtechnische Mitglied zum Mitreferenten bestellen.

(4) Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflusst haben.

(5) Im Übrigen sind § 74, sofern er sich auf den Obersten Patent- und Markensenat als Berufungsinstanz bezieht, und § 75 Abs. 2, § 138 Abs. 4, § 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

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