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MuSchG § 2., BGBl. Nr. 772/1992, gültig von 05.12.1992 bis 26.08.2003

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 2.

Neuheit

(1) Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung außer Betracht, wenn sie nicht früher

als sechs Monate vor dem Prioritätstag des Musters erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder

2. darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger das Muster auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, zur Schau gestellt hat.

(3) Abs. 2 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß das Muster bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung des Musters beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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