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MuSchG § 29., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 26.08.2003

IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

§ 29.

Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und dem

Obersten Patent- und Markensenat

(1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), Nennung als Schöpfer (§ 8 Abs. 4), Nichtigerklärung (§ 24), Aberkennung (§ 25) und Feststellung (§ 39) sowie über die Nichtigerklärung von Amts wegen (§ 23) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.

(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche mit Ausnahme der Nichtigerklärung von Amts wegen In sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.

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