IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
§ 28. Beschwerde
(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.
(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.
(3) Das zuständige Mitglied kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Es kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
(4) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim zuständigen Mitglied den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeabteilung zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Das zuständige Mitglied hat die Parteien vom Außer-Kraft-Treten der Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind zurückzuweisen.
(5) Die Beschwerdeabteilung verhandelt und entscheidet in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden sowie einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied bestehen.
(6) Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Abänderung von vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann allerdings bei der Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden.
(7) Im Übrigen sind § 71 Abs. 6 sowie die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
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