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MuSchG § 28., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2005

IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

§ 28.

(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen und spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist zu begründen.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind von der Rechtsabteilung zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.

(3) Die Beschwerdeabteilung verhandelt und entscheidet in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden sowie einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied bestehen.

(4) Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Abänderung von vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann allerdings bei der Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden.

(5) Im übrigen sind die §§ 71 Abs. 2 und 4, 72 und 73 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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