IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
§ 27.
Sachbearbeiter
(1) Durch Verordnung des Präsidenten können auch Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Die Sachbearbeiter sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(2) § 76 Abs. 1, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 ist auf die Sachbearbeiter sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Beschlüsse der Sachbearbeiter können wie die des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung angefochten werden. Das zuständige Mitglied kann dem Rechtsmittel selbst stattgeben; ist es der Ansicht, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so hat es das Rechtsmittel der Beschwerdeabteilung vorzulegen.
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