III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG
§ 25.
Aberkennung
(1) Wer behauptet, anstelle des Musterinhabers oder dessen Rechtsvorgängers Anspruch auf Musterschutz für die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse zu haben (§ 7), kann begehren, daß das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Musterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung.
(2) Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so wird das Musterrecht nur teilweise aberkannt bzw. übertragen.
(3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister an. § 49 Abs. 4 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.
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