III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG
§ 24.
Nichtigerklärung auf Antrag
§ 24. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht neu (§ 2) ist, unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1 Abs. 2). § 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76975