MuSchG § 24., BGBl. I Nr. 81/2003, gültig von 01.01.1991 bis 26.08.2003

III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG

§ 24.

Nichtigerklärung auf Antrag

§ 24. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht neu (§ 2) ist, unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1 Abs. 2). § 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

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