MuSchG § 23., BGBl. Nr. 497/1990, gültig von 01.01.1991 bis 26.08.2003

III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG

§ 23.

Nichtigerklärung von Amts wegen

(1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu (§ 2) ist oder unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt.

(2) Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellen.

(3) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.

(4) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht für nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

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