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MuSchG § 21. Eintragungen in das Musterregister, BGBl. I Nr. 81/2003, gültig ab 27.08.2003

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

§ 21. Eintragungen in das Musterregister

In das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.

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